Erst- und Zweit-wohnungsbau
Ob altrechtlich, erstwohnberechtigt oder gewerblich genutzt: In Zermatt gelten klare Regeln für den Wohnungsbau. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Unterlagen.

Mitwirkung Revision kommunales Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau
Am 22. August 2023 wurde über die Revision des kommunalen Reglements über den Erst- und Zweitwohnungsbau orientiert und die Bevölkerung eingeladen, sich zum Entwurf zu äussern. Rückmeldungen konnten bis zum 30. September 2023 via Online-Fragebogen oder schriftlich bei der Bauabteilung hinterlegt werden.
Allgemeines
Bei den Begriffen der «Erst- und Zweitwohnungen» ist zwischen der eigentlichen Nutzung und der rechtlichen Nutzungsbeschränkung zu unterscheiden.
Begriffe
- Erstwohnung: Die Begriffserklärung finden Sie in den Art. 2 Abs. 2 und 3 Zweitwohnungsgesetz (ZWG) bzw. Art. 3 Abs. 1 im kommunalen Reglement über den Erst-und Zweitwohnungsbau
- Zweitwohnung: Das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) definiert eine Zweitwohnung als eine Wohnung, die weder eine Erstwohnung ist, noch einer Erstwohnung gleichgestellt ist. Erfahrungsgemäss wird umgangssprachlich mit «Zweitwohnung» meist an «altrechtliche Wohnungen» gedacht, welche in ihrer Nutzung frei sind, und so von den Eigentümern als Zweitwohnsitz genutzt werden können.
- Eine altrechtliche Wohnung im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes ist eine Wohnung, die am 11. März 2012 rechtmässig bestand oder rechtskräftig war (Art. 10 ZWG). Altrechtliche Wohnungen sind unter Vorbehalt bestehender oder künftiger Nutzungsbeschränkungen des kantonalen oder kommunalen Rechts in der Art der Wohnnutzung frei (Art. 11 Abs. 1 ZWG).
Eidgenössische Gesetzgebung zum Zweitwohnungsbau
Die Gemeinde Zermatt weist einen Zweitwohnungsanteil von weit über 20% auf. Dementsprechend unterliegt der Bau neuer Wohnungen sowie Änderungen an altrechtlichen Wohnungen dem Zweitwohnungsgesetz (ZWG) bzw. der Zweitwohnungsverordnung (ZWV).
Umnutzung Hotel
Richtlinie Gutachten nach Art. 8 Abs. 4 ZWGKommunale Spezialität: Das Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau (REZB)
Die Gemeinde Zermatt kennt bereits seit 2004 ein eigenes Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau (REZB).
Primärer Zweck des REZB ist und war die Schaffung von Erstwohnraum. Als Erstwohnungen gelten nach Art. 3 Abs. 1 REZB Wohnungen, die von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Gemeinde genutzt werden. Den Erstwohnungen gleichgestellt sind Wohnungen, die von Personen bewohnt werden, die sich zur Berufsausübung oder zu Schulzwecken vorübergehend in der Gemeinde aufhalten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Eine entsprechende Nutzungsbeschränkung ist im Grundbuch angemerkt.
Somit wurden im Zeitraum von 2004 bis 2012 Wohnungen mit der kommunalen Nutzungsbeschränkung «Erstwohnung» gebaut. Diese kommunalen Erstwohnungen sind den Erstwohnungen, welche nach dem eidg. Zweitwohnungsgesetz bewilligt wurden, nicht gleichgestellt.
Diese Wohnungen können alternative zur Erstwohnungsnutzung gewerbsmässig oder hotelmässig vermietet werden. Diese Vermietung ist möglich, jedoch bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat erteilt die diesbezügliche Bewilligung, sofern der Gesuchsteller die für den Nachweis der Gewerbsmässigkeit erforderlichen Auskünfte erteilt und Unterlagen einreicht (Art. 10 Abs. 3 REZB).
Bei Erteilung der Bewilligung zur gewerbsmässigen Vermietung muss die gewerbliche Ferienwohnungsvermietung die primäre Nutzung der Wohnung darstellen. Eine Eigennutzung durch den Eigentümer erwähnt das Reglement nicht. Die gewerbliche Nutzung der Wohnung ist insbesondere nicht Mittel zum Zweck (Zweitwohnnutzung), sondern stellt die rechtlich bindende Hauptnutzung der Wohnung dar. Eine systematische Eigennutzung durch die Eigentümerschaft (also als Zweitwohnsitz) bei einer Bewilligung für die gewerbsmässige bzw. hotelmässige Nutzung, ist reglementwidrig und wird baupolizeilich verfolgt.
Zwischen 2004 und 2012, also vor Inkrafttreten der eidg. Zweitwohnungsgesetzgebung, bestand zudem die Möglichkeit im Rahmen eines festgelegten Kontingentes Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung («Zweitwohnungen») zu erstellen. Diese sind in der Art der Nutzung frei. Nachdem sie jedoch im Rahmen eines festgelegten Kontingentes bewilligt wurden, sind sie hinsichtlich der Möglichkeiten der Erweiterung eingeschränkt.
Weiterführende Informationen
Kontakt
- Montag und Mittwoch08.30 - 11.00 Uhr und 14.00 - 16.00 UhrDienstag und Freitag08.30 - 16.00 UhrDonnerstag08.30 - 11.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr